Hinweis: In dieser Fassung gültig seit 01.01.2012
Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung des
Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab
vom 22. November 2005
i.d.F.d. Änderungssatzung vom 12.12.2011
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.V.m. Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n g
§ 1
Gebührenerhebung
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt.
(2) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Grundstückes als Benutzer. ²Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. ³Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt.
(3) 1Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. ²Dies gilt insbesondere für Wohnungs- und Teileigentümer im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes. ³Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.
(2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmen sich die Gebühren nach der Menge der Abfälle, gemessen nach Gewicht oder Volumen.
§ 4
Gebührensätze
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Hol- und Bringsystems beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse halbjährlich für eine/einen
1. Müllnormtonne mit 60 l Füllraum 27,48 Euro
2. Müllnormtonne mit 80 l Füllraum 36,60 Euro
3. Müllnormtonnen mit 120 l Füllraum 54,96 Euro
4. Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum 109,86 Euro
5. Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum 352,50 Euro
6. Müllgroßbehälter mit 1100 l Füllraum 503,58 Euro
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich auf Antrag, sofern der Gebührenschuldner glaubhaft macht, dass grundsätzlich alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Reststoffe durch Eigenkompostierung verwertet werden für eine/einen
1. Müllnormtonne mit 60 l Füllraum auf 22,44 Euro
2. Müllnormtonne mit 80 l Füllraum auf 29,94 Euro
3. Müllnormtonnen mit 120 l Füllraum auf 44,94 Euro
4. Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum auf 89,82 Euro
5. Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum auf 288,24 Euro
6. Müllgroßbehälter mit 1100 l Füllraum auf 411,72 Euro
Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an den Landkreis steht der Gebührenermäßigung nicht entgegen.
(3) Besteht die Gebührenschuld für weniger als ein Kalenderhalbjahr (vgl. § 5), so beträgt die Gebühr für jeden Kalendermonat ein Sechstel der Halbjahresgebühr.
(4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von amtlich gekennzeichneten Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 2,60 Euro. Wurde gemäß § 13 Abs. 5 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab (Abfallwirtschaftssatzung) vom 21.11.1991 (Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 11 vom 29.11.1991, zuletzt geändert durch die Satzung zur 7. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 16.06.2008, Amtsblatt des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab Nr. 9 vom 26.06.2008) die Benutzung von Restmüllsäcken gestattet, so ermäßigt sich die Summe der halbjährlich für die Benutzung der Säcke zu entrichtenden Gebühren auf den Gebührensatz entsprechend Abs. 1 und 2.
(5) Die Gebühr für die Annahme von selbstangelieferten Abfällen auf der Deponie Kalkhäusl in Kleinmengen beträgt je Gewichtstonne 125,00 Euro. Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen an andere Entsorgungseinrichtungen, mit denen der Landkreis zusammenarbeitet, richtet sich nach den dortigen Gebührenregelungen.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im Übrigen mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ändern. ³Satz 1 gilt auch entsprechend bei Verwendung von Müllsäcken gemäß § 13 Abs. 4 und 5 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab.
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken gemäß § 13 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.
(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 sind mit der auf das laufende Halbjahr entfallenden Gebühr fällig am 15. Februar und 15. August jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft *).
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 23.12.1992, zuletzt geändert mit der 4. Änderungsgebührensatzung vom 17.12.2002 außer Kraft.
Neustadt a.d.Waldnaab, den 22. November 2005
Simon Wittmann
Landrat
*) Hinweis:
§ 7 Abs. 1 betrifft das Inkrafttreten der Gebührensatzung in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.2005 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 12 vom 01.12.2005). Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 12.12.2011 trat am 01.01.2012 in Kraft (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 12 vom 14.12.2011).